Der Betrieb von Flugmodellen und UAS in geschlossenen Räumen, Hallen oder Sälen ist erlaubnisfrei.
Ebenfalls keine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde benötigen Sie, wenn Ihr Fluggerät:
weniger als fünf Kilogramm Gesamtmasse hat,
ausschließlich über einen Elektroantrieb (unabhängig von der Anzahl der Antriebe) verfügt,
nur am Tag und in Sichtweite betrieben wird,
in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern zu der Begrenzung von Flugplätzen (d.h.: Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen, nach § 6 LuftVG genehmigten Hubschrauberflugplätzen an Krankenhäusern sowie Segelfluggeländen) betrieben wird (siehe Abbildung),
innerhalb von Kontrollzonen nicht höher als 50 Meter über Grund oder Wasser und außerhalb von Kontrollzonen nicht höher als 100 Meter über Grund oder Wasser fliegt (ausgenommen davon ist der Betrieb auf zugelassenen Modellfluggeländen oder der Steuerer beim Betrieb von Flugmodellen hat eine entsprechender Bescheinigung oder gültige Fluglizenz). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass im kontrollierten Luftraum eine Flugverkehrskontrollfreigabe vorliegen muss.
Bild zeigt 1,5 km Grenze um Flugplätze und Landeplätze an Krankenhäusern.
Nach § 21 Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist für jeden Aufstieg eines Flugmodells oder eines UAS innerhalb des kontrollierten Luftraumes (Blau gestrichelte Linie) eine Flugverkehrskontrollfreigabe von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (DFS) einzuholen.
Zurzeit besteht seitens der DFS eine Allgemeinfreigabe für Flugmodelle bis 30 Meter und UAS bis zu einer Höhe von 50 Metern über Grund oder Wasser (auch hier ist mit einer zeitnahen Neuregelung zu rechnen).
Die rote Linie ist die Hamburger Stadtgrenze.